allgemeine Geschäftsbedingungen 


1. Geltungsbereich der AGB 

1.1.

Unternehmensgegenstand von LIEB.ICH PRODUCTIONS OG, in der Folge kurz „Werbeagentur“ genannt, ist die Beratung und Planung, Kreation und Design, Organisation und Produktion von Fotos und Bewegtbildern aller Art, umfangreichen Websites und Social Media Kanälen als auch Marketingstrategien.

1.2.

Die gegenständlichen AGB gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Werbeagentur. 

Sie gelten für alle von der Werbeagentur geschlossenen Vereinbarungen, soweit die Vertragsparteien nicht ausdrücklich schriftlich Abänderungen vereinbart haben; die AGB gelten insbesondere auch für zukünftige Aufträge des Vertragspartners an die Werbeagentur.

1.3.

Anders lautenden AGB des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Anders lautende AGB verpflichten die Werbeagentur selbst dann nicht, wenn dieser nicht noch einmal zusätzlich bei Vertragsabschluss widersprochen werden. 

Die Übersendung einer Auftragsbestätigung gilt nicht als Anerkennung der Bedingungen des Vertragspartners.

Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Werbeagentur und gelten nur für den jeweiligen einzelnen Auftrag.

1.4.

Der Vertragspartner bestätigt, diese AGB genau gelesen und verstanden zu haben. Er ist mit diesen AGB vollinhaltlich einverstanden, es bestehen keine Unklarheiten.

2. ANGEBOTE

2.1.

Die Angebote der Werbeagentur gelten unter der Voraussetzung der unveränderten Annahme des Angebotes durch den Vertragspartner.

2.2.

Im Falle von nachträglich gewünschten Änderungen, Ergänzungen oder Ausweitungen des Auftrages stimmt der Vertragspartner einer den Marktpreisen entsprechenden angemessenen Erhöhung der Preise zu.

Bei Anwendung des KSchG ist gemäß §6 Abs. 5 eine etwaige Senkung des Entgeltes sowie Angabe der Gründe einer Änderung des Entgeltes vorgesehen, welche gerechtfertigt und unabhängig vom Willen der Werbeagentur zustande kommt.

3. LEISTUNG & LIEFERUNG

3.1.

Die Werbeagentur verpflichtet sich ausschließlich, ein dem Punkt 1.1. entsprechendes Werk nach dem Umfang und Inhalt des angenommenen Auftrages zu schaffen sowie solche nach Punkt 1.1. definierten Leistungen zu erbringen, die den marktüblichen Anforderungen entsprechen. 

Sofern die Abwicklung des Auftrages Unterlagen erfordert, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden, erfolgt die Auftragserfüllung lediglich nach Art und Umfang der vom Vertragspartner zur Verfügung gestellten Unterlagen. 

Der Vertragspartner verpflichtet sich, die von der Werbeagentur benötigten Unterlagen im ausreichenden Umfang sowie auf seine Kosten zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

3.2.

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners. 

Die Kosten des Transportes bzw. Versandes des von der Werbeagentur übergebenen Videomaterials, Fotos, Datenträgern oder sonstigen Unterlagen trägt der Vertragspartner. Diese Kosten, als auch das Beförderungsentgelt werden gesondert verrechnet.

3.3.

Ein vom Vertragspartner gewünschter Liefertermin muss von der Werbeagentur schriftlich bestätigt werden, um Gültigkeit zu erlangen. 

Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung aller für die Abwicklung des Auftrages notwendigen Unterlagen durch den Vertragspartner verschiebt sich der Liefertermin um den Zeitraum, welcher den zu spät gelieferten Unterlagen entspricht. 

Im Falle des Lieferverzuges haftet die Werbeagentur nur für vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden.

4. PREISE

Die in den Kostenvoranschlägen bzw. Angeboten angeführten Preise der Werbeagentur sind, soweit nichts anderes angegeben ist, Nettopreise.

5. ERFÜLLUNG & GEFAHRENÜBERGANG

5.1. 

Nutzung und Gefahr gehen auf den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand den Firmensitz der Werbeagentur verlässt.

5.2. 

Vom Vertragspartner beizustellendes Material ist frei Haus an die Werbeagentur zu liefern. Die Eingangsbestätigung der Werbeagentur gilt nicht als Bestätigung der Richtigkeit der als geliefert bezeichneten Art und Menge der Unterlagen bzw. deren Verwertbarkeit in technischer Hinsicht.

5.3. 

Übergebene Fotos, Videomateriale, Originale, Filme, Datenträger oder sonstige Waren und Gegenstände lagern bei der Werbeagentur ausschließlich auf Gefahr des Vertragspartners. 

Die Werbeagentur haften nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit für Verlust und Beschädigung.

6. ZAHLUNG

6.1. 

Sofern keine besonderen Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden, sind ab einer im Angebot genannten Fakturensumme (Nettopreis zzgl. Umsatzsteuer) von 1.000,- 50 % nach Zustandekommen des Vertrages innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

6.2. 

Die restlichen 50 % der im Angebot genannten Fakturensumme (Nettopreis zzgl. Umsatzsteuer) sind nach Erfüllung des Auftrages sowie erfolgter Rechnungslegung innerhalb von einer Woche ab Rechnungsdatum fällig.

6.3. 

Im Falle des Zahlungsverzuges gilt ein gesetzlicher Verzugszinssatz von 9,2 Prozent über dem Basiszinssatz.

7. ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

7.1. 

Ist der Vertragspartner mit einer Zahlung, insbesondere gemäß Punkt 6 dieser AGB in Verzug, ist die Werbeagentur berechtigt, die Erfüllung von noch zu erbringenden Leistungen bis zur Bewirkung der Zahlung zur Gänze aufzuschieben.

7.2. 

Die Werbeagentur ist weiters berechtigt, die Erfüllung von noch zu erbringenden Leistungen aus diesem Vertragsverhältnis aufzuschieben, solange der Vertragspartner mit nur einer Zahlung aus einem anderen mit der Werbeagentur eingegangenen Vertragsverhältnis in Verzug ist.

8. EIGENTUMSVORBEHALT

Bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen aus allen Rechtsgeschäften mit dem Vertragspartner bleiben die von der Werbeagentur gelieferten Waren im vollständigen Eigentum der Werbeagentur.

9. AUFRECHNUNGSVERBOT

Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder anderen Ansprüchen welcher Art auch immer, zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen.

10. Haftung

10.1. 

Die Werbeagentur verpflichtet sich, technisch einwandfreie Werke gemäß Punkt 1.1. herzustellen. 

Er leistet ausdrücklich dafür Gewähr, dass die geschaffenen Werke laut Punkt 1.1. dem derzeitigen Stand der Technik sowie dem marktüblichen Standard entsprechen.

10.2. 

Tritt bei der Abwicklung der Aufträge ein Umstand ein, der die vertragsgemäße Herstellung des Werkes laut Punkt 1.1. unmöglich macht oder zeitlich verzögert, so haftet die Werbeagentur nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 

Die Unmöglichkeit der Herstellung oder nicht rechtzeitigen Herstellung des beauftragten Werkes laut Punkt 1.1., welche weder von der Werbeagentur, noch vom Vertragspartner zu vertreten ist, berechtigt den Vertragspartner nur zum Rücktritt vom Vertrag. Dieser hat in Schriftform zu erfolgen. 

In diesem Fall ist die Werbeagentur berechtigt, seine bis dahin erbrachten Leistungen nach den marktüblichen Preisen zu verrechnen.

10.3. 

Die Haftung der Werbeagentur wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die Haftungsbeschränkung erstreckt sich insbesondere auch auf durch die Herstellung des beauftragten Werkes laut 1.1. verursachte Schäden und Folgeschäden. 

Der Höhe nach wird die Haftung der Werbeagentur mit dem Doppelten der Auftragssumme (Nettohonorar inkl. Umsatzsteuer) beschränkt.

11. VERZUGSFOLGEN UND RÜCKTRITT VOM VERTRAG

11.1. 

Sofern die Werbeagentur durch grobes Verschulden in Lieferverzug gerät, ist der Vertragspartner nach Setzung einer 3-wöchigen Nachfrist zur Erbringung der Leistung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 

Die Setzung der dreiwöchigen Nachfrist muss in Schriftform erfolgen. 

11.2. 

Bei nicht rechtzeitiger Anlieferung der für die Herstellung des nach Punkt 1.1. definierten Werkes  notwendigen Unterlagen durch den Vertragspartner ist die Werbeagentur berechtigt, vom gesamten Vertrag unter Setzung einer dreitägigen schriftlichen Nachfrist zurückzutreten. 

Die Werbeagentur kann jedoch nach ihrer Wahl auch die Erfüllung des Vertrages begehren. 

In diesem Falle gilt Punkt 3.3. der AGB der Werbeagentur.

11.3. 

Die Werbeagentur ist berechtigt, vom gesamten Vertrag zurückzutreten, sobald der Vertragspartner mit nur einer Zahlung aus diesem oder aus einem anderen mit der Werbeagentur eingegangen Vertragsverhältnis in Verzug gerät. 

Für den Rücktritt bedarf es keiner Fristsetzung. 

In diesem Fall ist die Werbeagentur berechtigt, die bis dahin erbrachten Leistungen nach den marktüblichen Preisen zu verrechnen.

11.4. 

Die Werbeagentur ist berechtigt, von Aufträgen, die bereits angenommen wurden, aus welchen Gründen auch immer - ohne Ersatzansprüche des Vertragspartners - binnen einer Frist von einer Woche ab Zustandekommen des Vertrages im Sinne der obigen Bestimmungen zurückzutreten. 

In diesem Fall ist die Werbeagentur verpflichtet, allfällige erhaltene Anzahlungen wieder an den Vertragspartner rückzuerstatten und besteht kein Anspruch der Werbeagentur auf Zahlung eines Entgelts für bis dahin erbrachte Leistungen.

12. NAMEN- UND MARKENAUFDRUCK

Die Werbeagentur ist zum Anbringen seines Firmen- oder Markennamens (Logo) auf den zur Ausführung gelangenden Produkten auch ohne ausdrückliche Bewilligung des Vertragspartners berechtigt.

13. AUFBEWAHRUNG

Die Werbeagentur verpflichtet sich bis maximal acht Wochen nach Fertigstellung des jeweiligen Projekts die übergebenen Unterlagen aufzubewahren, danach werden die Unterlagen auf Wunsch des Auftraggebers gegen Kostenersatz zurückgestellt oder vernichtet.

14. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME

4.1.

Die künstlerische und technische Gestaltung des in Auftrag gegebenen nach Punkt 1.1. definierten Werkes, des Produktes oder der Dienstleistung obliegt alleine der Werbeagentur. 

Soweit eine Mitwirkung des Vertragspartners zur Herstellung des Produktes nötig ist, ist eine durch dessen Unterlassung bedingte verminderte Qualität bzw. Unmöglichkeit der Herstellung vom Vertragspartner zu vertreten.

14.2. 

Die Abnahme des in Auftrag gegebenen nach Punkt 1.1. definierten Werkes durch den Vertragspartner oder seine Erfüllungsgehilfen bedeutet eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität. 

Für den Fall, dass der Vertragspartner das in Auftrag gegebene Werk, das Produkt oder die Dienstleistung nicht ausdrücklich abnimmt, gilt die Abnahmeerklärung als erteilt, wenn der Vertragspartner nicht innerhalb einer Frist von einer Woche nach Übermittlung des nach Punkt 1.1. definierten Werkes konkrete Einwendungen gegen das Werk, das Produkt, die Dienstleistung oder bestimmte Teile davon erhebt. 

Die Erhebung der Einwendungen im vorerwähnten Sinn muss bei sonstiger Unbeachtlichkeit in Schriftform erfolgen.

14.3. 

Verlangt der Vertragspartner vor Abnahme des nach Punkt 1.1. definierten Werkes, des Produktes oder der Dienstleistung Änderungen des bereits hergestellten Werkes, des Produktes oder der Dienstleistung, so hat der Vertragspartner diese Änderungen zu seinen Lasten und Kosten, soweit es sich nicht um berechtigte Mängelrügen handelt selbst zu tragen

14.4. 

Für gewünschte Änderungen nach Abnahme des nach Punkt 1.1. definierten Werkes, des Produkts oder der Dienstleistung hat alleine der Vertragspartner die Kosten zu tragen.

15. URHEBER-, VERWERTUNGS- UND LEISTUNGSSCHUTZRECHTE

15.1. 

Der Werbeagentur stehen alle Leistungsschutz- und Verwertungsrechte im Sinne der §§ 14 bis 18 UrhG sowie der §§ 66 ff. UrhG an den von ihr hergestellten nach Punkt 1.1. definierten Werken, der Produkte oder Dienstleistungen zu. 

Der Werbeagentur stehen insbesondere die Verwertungsrechte der Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung, Aufführung, das Zurverfügungsstellungsrecht sowie sämtliche Leistungsschutzrechte zu.

15.2. 

Die Werbeagentur erteilt dem Vertragspartner nach vollständiger Bezahlung der gesamten Rechnungsbeträge (Nettobetrag zzgl. Umsatzsteuer) sämtliche zur Erfüllung des Vertrages notwendigen Werknutzungsbewilligungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 UrhG. 

Der Umfang der erteilten Werknutzungsbewilligungen wird auf den Vertragszweck beschränkt. Darüberhinausgehende Werknutzungsbewilligungen sind gesondert von der Werbeagentur zu erwerben. 

Dafür ist eine gesonderte Vereinbarung zu schließen, mit welcher auch eine Einigung über die Abgeltung für die Erteilung der jeweiligen Werknutzungsbewilligung zu treffen ist.

15.3. 

Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am nach Punkt 1.1. definierten Werks, Produkts, an der Dienstleistung bzw. an Teilen jener dürfen nur durch die Werbeagentur vorgenommen werden. 

Die Zustimmung zu den oben genannten Änderungen an nach Punkt 1.1. definierten Werken, Produkten, Dienstleistungen oder Teilen jener bedarf der schriftlichen Genehmigung durch die Werbeagentur genauso wie das allfällige Abgehen von der in diesen AGB vereinbarten Schriftformklausel.

15.4. 

Im Fall von Bearbeitungen, Ergänzungen, Kürzungen oder Änderungen sonstiger Art am nach Punkt 1.1. definierten Werk, Produkt oder an der Dienstleistung ist eine gesonderte schriftliche Vereinbarung mit der Werbeagentur zu treffen, mit welcher diese Arbeiten abgegolten werden.

15.5. 

Die Werbeagentur ist berechtigt, das von ihr hergestellte nach Punkt 1.1. definierte Werk, Produkt oder die Dienstleistung für sämtliche Maßnahmen der Eigenwerbung, insbesondere auf ihrer Website zu verwenden, dies auf jede erdenkliche Art und Weise und auf jedem Trägermedium. 

Hierzu erteilt der Vertragspartner alle erforderlichen Werknutzungsbewilligungen.

15.6.

Soweit die Urheber- und Verwertungsrechte nicht ohnedies bei der Werbeagentur liegen oder ihr eingeräumt wurden, verpflichtet sich die Werbeagentur für die entsprechende Rechtseinräumung durch Dritte Sorge zu tragen. 

Ausdrücklich ausgenommen ist dies in den Fällen, wo Unterlagen, insbesondere Fotos, Videomaterial, Grafiken, oder sonstige Unterlagen vom Vertragspartner beigestellt wurden. 

Der Vertragspartner verpflichtet sich in diesem Fall, der Werbeagentur sämtliche für die Erfüllung des Vertrages notwendigen Verwertungs-, Leistungsschutzrechte bzw. Werknutzungsbewilligungen an diesen Materialien einzuräumen.

15.7. 

Im Falle der Geltendmachung von Urheberrechtsansprüchen durch Dritte verpflichtet sich der Vertragspartner, die Werbeagentur schad- und klaglos zu halten. 

Die Schad- und Klagloshaltung beinhaltet auch die Prozesskosten eines allfälligen Verfahrens.

16. Vertragsauslegung

Sollte einer der Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so tritt anstelle dieser Bestimmung eine wirksame Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt. 

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

17. SCHRIFTFORM

Abänderungen und Ergänzungen des Auftrags und dieser AGB bedürfen der Schriftform. Auch das einvernehmlich Abgehen von der Schriftform bedarf der Schriftform.

18. PRIORITÄTSREGELUNG

Im Falle von Widersprüchen zwischen Angeboten bzw. Verträgen der Werbeagentur mit den AGB wird nachfolgende Prioritätenregelung vereinbart:

Erste (oberste) Priorität: 

Die Bestimmungen im Vertragstext bzw. im Angebot.

Zweite Priorität: 

Die Bestimmungen der AGB. 

Dritte Priorität: 

Die einschlägigen Bestimmungen des österreichischen Rechtes.

19. SONSTIGE BESTIMMUNGEN

19.1. 

Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle ihm anvertrauten Geschäftsgeheimnisse zu wahren und darüber Stillschweigen zu halten.

19.2. 

Die vom Vertragspartner übernommenen Verpflichtungen hat dieser an sämtliche Personen und Unternehmen, die mit der beauftragten Leistung bzw. dem nach Punkt 1.1. definierten Werk, Produkt oder der Dienstleistung der Werbeagentur in Berührung kommen, weiterzugeben.

19.3. 

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis oder seiner Auflösung ergebenden Streitigkeiten ist das für Wien sachlich zuständige Gericht. 

Zur Anwendung gelangt österreichisches Recht. 

Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.